Justitia Statue mit Waage

Rechtsberatung auf dem neuesten Stand

Unsere qualifizierte Rechtsberatung ist stets auf dem neuesten Stand. Bleiben Sie auf dem Laufenden mit aktuellen Nachrichten, Publikationen und Updates. Bei Fragen und Unklarheiten stehe ich gern zur Verfügung.

Aktuelle Entwicklungen

Gesetze und Rechtsprechung unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung. Als Service für Sie habe ich einige aus meiner Sicht wichtige aktuelle Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile aufgeführt. Kontaktieren Sie mich gern, wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf hierzu haben:

Büsten und Bücherregale

Beweiswert einer im EU-Ausland erstellten AU-Bescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.01.2025 entschieden, dass zwar einer im EU-Ausland erstellten AU-Bescheinigung grundsätzlich der gleiche Beweiswert über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zukommt wie einer im EU-Inland erstellten AU-Bescheinigung.

Dennoch kann auch deren Beweiswert durch besondere Umstände im Einzelfall erschüttert werden, mit der Folge, dass eine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit entfällt. In der Praxis werden daher Arbeitgeber in Zukunft genauer prüfen, ob ein solcher Einzelfall gegeben ist und ggf. kein Entgelt fortzahlen.

Details: Pressemitteilung des BAG, Urteil vom 15.01.2025 zum AZ 5 AZR 284/24

Bürokratieentlastungsgesetz:
Mehr digitale Kommunikation im Arbeitsrecht ermöglicht

Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz hat in einigen Bereichen des Arbeitsrechts die digitale Kommunikation als Alternative zur Schriftform ermöglicht. Ein Zeugnis kann zum Beispiel nunmehr, sofern Einverständnis mit dem Arbeitnehmer besteht, auch digital erteilt werden.

Weiter ist ein Arbeitgeber zukünftig berechtigt, die ihm gemäß § 2 NachwG obliegenden Nachweispflichten über die wesentlichen Vertragsbedingungen durch die Abfassung in Textform und anschließende elektronische Übersendung erfüllen, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.

Die einem Arbeitgeber zukommende Informationspflicht aus § 16 Abs. ArbZG kann dieser zukünftig neben einem Aushang oder einer Auslegung zur Einsichtnahme auch durch die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.

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